Veröffentlichung lt. Artikel 6 der EED III Richtlinie
Durch das Europäische Klimagesetz soll bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden. Ein Zwischenziel auf diesem Weg, ist die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55% von 2021 bis 2030. Im Oktober 2023 trat in diesem Zusammenhang die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 bzw. „EED III“ in Kraft – diese muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden.
Entsprechend der EED III Richtlinie, sind sämtliche Gemeinden verpflichtet, ein umfassendes Inventar ihrer beheizten oder gekühlten Gebäude mit einer Nutzfläche von über 250 m² zu erstellen. Dieses Verzeichnis dient der Transparenz und bildet die Grundlage für die energetische Sanierungsstrategie der öffentlichen Hand.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 müssen die in diesem Inventar erfassten Daten zwingend veröffentlicht werden. Die Publikation umfasst technische Details wie die Gesamtnutzfläche und die Energieeffizienzdaten der jeweiligen Gebäude.
Ziel dieser Veröffentlichungspflicht ist es, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz zu stärken. Durch die transparente Darstellung des energetischen Zustands sollen Investitionen in die Gebäudeeffizienz beschleunigt und öffentlich kontrollierbar gemacht werden.